Der Gründe, eine eigene
Stiftung zu gründen, gibt es viele. Nicht zuletzt jedoch hat das am 24. März
2000 verabschiedete "Gesetz zur steuerlichen Förderung von
Stiftungen", das rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, das
hiesige Stiftungswesen beflügelt. Das zeigt, dass das gemeinnützige Engagement
durchaus mit eigenen Vorteilen verbunden werden kann: "Wer selbst einen
Nutzen hat, wird auch ein gutes Motiv haben, das Gemeinwohl zu befördern",
so Bundeskanzler Gerhard Schröder am 3. April 2001.
Die
wesentlichen Änderungen der Stiftungssteuerreform in Kürze: Bisher hatte der
Stifter lediglich die Möglichkeit, sein finanzielles gemeinnütziges Engagement
in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe
abzuziehen. Bei wissenschaftlichen, mildtätigen oder als besonders förderungswürdig
anerkannten kulturellen Zwecken erhöhte sich dieser Betrag um 5 auf 10 Prozent
des Gesamtbetrages der Einkünfte. Lag das gespendete bzw. gestiftete Vermögen
als Einzelzuwendung über der 25.565-Euro Grenze, waren sie im Rahmen der Höchstsätze
im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf
folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen (Großspendenregelung). Mit der
Stiftungssteuerreform wurde dieser Spendenabzug nun entscheidend erweitert.
Nunmehr
hat der Spender, der einer gemeinnützigen Stiftung Mittel zukommen lässt, die
Option, neben den oben beschriebenen Abzügen weitere 20.450 Euro p.a.
steuerlich geltend zu machen. Der Clou der Reform allerdings betrifft die
steuerlichen Vorteile bei der Stiftungsgründung. In diesem Fall sieht das
Gesetz einen zusätzlichen Spendenabzug von bis zu 307.000 Euro vor. Der Stifter
hat die freie Wahl, diesen Betrag über einen Veranlagungszeitraum von 10 Jahren
zu verteilen: Er kann den vollen Betrag im Jahr der Gründung von dem
Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen oder jährlich 30.700 Euro anrechnen
lassen.
Neben
den Vorteilen hinsichtlich der Einkommensteuer sei erwähnt, dass die Übertragung
des Vermögens auf eine gemeinnützige Stiftung weder der Schenkung- noch der
Erbschaftsteuer unterliegt. Das übertragene Kapital bleibt somit ungeschmälert
erhalten ein interessanter Aspekt für alle Personen, die zurecht auch das im
Laufe des Lebens ersparte Vermögen als Lebenswerk betrachten, das der Stifter
auch nach seinem Tod erhalten wissen möchte